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06.02.2012

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Coaching

Falls mit unseren Kunden nicht ausdrücklich anders vereinbart, liegen unseren Tätigkeiten ausschliesslich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FCC zugrunde. Je nach Art der vertraglich zugesicherten Leistung (Dienstleistung oder Erstellung eines Werkes) erbringen wir qualitativ hochwertige Beratungstätigkeiten oder übergeben ein funktionsfähiges Werk, das durch den Kunden abgenommen wird. Zur Information werden in den folgenden Abschnitten die wesentlichen Merkmale dargestellt. Die Zahlungsmodalitäten (Festpreis bzw. Vergütung nach Zeit/Aufwand) sind bei dieser Differenzierung unerheblich.

Dienstverträge

Bei einem Projekt auf Basis eines Dienstvertrages übernimmt die FCC die Ausführung von Dienstleistungen im Rahmen des Einzelvertrages. Eine Erfüllungsverpflichtung bzw. eine Verpflichtung zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses besteht grundsätzlich nicht. Die FCC haftet für mangelhafte Leistungen nur dann, wenn ihr schuldhaftes oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Auch bei Dienstverträgen bemüht sich die FCC jedoch, gemeinsam mit dem Kunden einen Vertrag auszuarbeiten, der die für die Leistungserbringung wesentlichen Aussagen, einen Terminplan und eine Aufwandsschätzung enthält.

Werkverträge

Auf Basis eines qualifizierten Angebotes (dem in der Regel ein abgestimmtes Pflichtenheft zugrunde liegt) erstellen und übergeben wir ein funktionsfähiges Werk, das alle technischen Vorgaben und die vereinbarten Qualitätsmerkmale einhält. Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn die Vorgaben durch den Kunden so präzise sind, dass wir eine gesicherte Kalkulationsgrundlage haben. Falls dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht oder nur beschränkt möglich ist, müssen wir einen Sicherheits-Zuschlag auf den Stundensatz bzw. Festpreis erheben oder eine individuelle Vorgehensweise vereinbaren. Der Kunde verpflichtet sich zur Abnahme unserer Leistungen und bescheinigt uns die Erfüllung des Vertrages. Anschliessend beginnt der Gewährleistungszeitraum, in dem die FCC nachgewiesene Fehler zu ihren Lasten behebt. Weitergehende Garantieleistungen übernimmt die FCC nicht.

Individuelle Vereinbarungen

„Allgemeine Bedingungen” regeln das übliche Prozedere. Sollten im Einzelfall abweichende Vereinbarungen sinnvoll sein, werden wir sie gemeinsam mit dem Kunden vor Vertragsbeginn formulieren und als Vertragsbestandteil deklarieren.

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PDF AGB für Dienstverträge

acrobat AGB für Werkverträge

Stand : Mittwoch, den 25. August 2010 um 08:16 Uhr